Expertenteam
Individuelle Beratung
IFAU Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Persönliche Betreuung
Räumliche Nähe

Kranfahrerausbildung

Der Unternehmer darf nur Beschäftigte mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragen, wenn sie unterwiesen sind und die Befähigung nachgewiesen haben.
In der DGUV Grundsatz 309-003 ist die Ausbildung und Beauftragung zum Führen von Kranen geregelt.
  • Gesetzliche Vorschriften der Berufsgenossenschaft
  • Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln
  • Bauarten, Baugruppen und Sicherheitseinrichtung von Kranen
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Umgang mit Lasten, Umgang mit Traglasttabellen
  • Grundsätze des Anschlagens und Handzeichengebung
  • Anforderungen an die Kranabnahme/Kranprüfung
  • Pflege und Wartung, Sichtkontrolle und Funktionsproben
  • Verhalten bei Störungen
  • Praktische Übungen