Kranfahrerausbildung
Der Unternehmer darf nur Beschäftigte mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragen, wenn sie unterwiesen sind und die Befähigung nachgewiesen haben.
In der DGUV Grundsatz 309-003 ist die Ausbildung und Beauftragung zum Führen von Kranen geregelt.
In der DGUV Grundsatz 309-003 ist die Ausbildung und Beauftragung zum Führen von Kranen geregelt.
- Gesetzliche Vorschriften der Berufsgenossenschaft
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln
- Bauarten, Baugruppen und Sicherheitseinrichtung von Kranen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit Lasten, Umgang mit Traglasttabellen
- Grundsätze des Anschlagens und Handzeichengebung
- Anforderungen an die Kranabnahme/Kranprüfung
- Pflege und Wartung, Sichtkontrolle und Funktionsproben
- Verhalten bei Störungen
- Praktische Übungen