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Kranfahrerausbildung

Der Unternehmer darf nur Beschäftigte mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragen, wenn sie unterwiesen sind und die Befähigung nachgewiesen haben.
In der DGUV Grundsatz 309-003 ist die Ausbildung und Beauftragung zum Führen von Kranen geregelt.